Haftung der Bank bei Anlagevermittlung wegen fehlender Aufklärung über eigene Gewinnmargen (Lehman-Zertifikate)

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vom: 14.10.2009

Urteil des LG Hamburg vom 23.06.2009, Az: 310 O 4/09 n.rkr.

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des LG Hamburg zu den sog. Lehman-Zertifikaten ergibt sich eine Haftung der die Anlage vermittelnden Bank bereits aus der fehlenden Aufklärung der Bank über die damit erzielten Gewinnmargen und dem daraus resultierenden Interessenkonflikt. Es überträgt die sog. Kick-back Rechtsprechung des BGH auch auf diese Gewinnmargen.

Es führt aus:  

"Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt."

Die beklagte Bank hat gegen das Urteil Berufung zum OLG Hamburg eingelegt.

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Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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