vertragliche Vereinbarung zur Einzahlung des Gewährleistungseinbehalts auf Sperrkonto keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht

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vom: 05.03.2010

Das OLG Stuttgart hat nunmehr das Urteil des LG Ellwangen (wir informierten) bestätigt, dass eine (vertragliche) Vereinbarung zur Einzahlung eines Gewährleistungseinbehalts auf ein insolvenzfestes Sperrkonto keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht darstellt.

Während die zivilrechtliche Rechtsprechung überwiegend auf dem Standpunkt steht, dass eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht in diesen Fällen nicht begründet wird (so LG Bonn, BauR 2004, 1471; OLG Frankfurt, IBR 2009, 139), da es dem Auftragnehmer ja jederzeit offen stehe, die Auszahlungspflicht herbeizuführen, nehmen das OLG München (IBR 2006, 394, Strafsache) und zuletzt das OLG Jena (IBR 2009, 384) eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht an. Das OLG Jena hat dies zuletzt mit einem Vergleich mit der Kautionsanlage im Mietverhältnis nach § 551 Abs. 3 BGB begründet, die der BGH in Strafsachen (NJW 2008, 1827) ebenfals als qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht angesehen hat.

Der BGH wird nun diesen Fall zu entscheiden haben.

RA Ulf Berlinghoff
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht



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