ESUG seit 01.03.2012 in Kraft
Autor: RA Sebastian Kochvom: 02.03.2012
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen in Kraft

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Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und Stärkung der Gläubigerrechte
Ziel des Gesetzes ist zum Einen eine Stärkung der Gläubigerrechte durch die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist verpflichtend, wenn das betroffenen Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
· 1.mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite abgezogenenen Fehlbetrags i. S. des § 268 Abs. 3 HGB;
· 2.mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
· 3.im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Bei der Auswahl und der Bestellung des Insolvenzverwalters soll der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden.
Neu ist auch die Einführung eines sog. Schutzschirmverfahrens in § 270a InsO. Unternehmen können künftig in der Krise bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit nutzen, innerhalb von drei Monaten in einem sog. Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet dies aus.
Ferner wurde das Insolvenzplanverfahren gestärkt. U.a. ist dort nun der sog. „dept-to-equity-swap“ (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Gesellschaftsanteilen) möglich.
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Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht






