BGH zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

Autor: RA Lindner

vom: 28.02.2012


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BGH Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11 

 

Der BGH hat mit Urteil vom 28.02.2012 entschieden, dass es bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 StVO zu einer Haftungskürzung wegen einer Mitverursachung kommen kann. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Unfall sich "während der Fahrt" ereignet. Nach dem BGH ist dies ist nicht mehr gegeben, wenn das Fahrzeug durch einen ersten Unfall bereits zum Stehen gekommen war und erst dann der Zweitunfall stattfand. Nach dem Erstunfall war der Fahrer gehalten, den Gurt zu lösen, um die Unfallstelle absichern zu können. Fährt dann ein weiteres Fahrzeug auf, ist bei diesem Zweitunfall keine Haftungskürzung möglich, da der Fahrer sich berechtigterweise abgeschnallt hat.

 

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Frank Lindner

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