neue Entscheidungen zum Streitwert beim "Bilderklau" (Verwendung fremder Produktfotos im Internet)

Autor: RA Sebastian Koch

vom: 04.02.2012



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OLG Braunschweig (14.10.2011, 2 W 92/11) und OLG Köln (22.11.2011, 6 W 256/11)

Die vorgenannten Oberlandergerichte haben sich in zwei Entscheidungen zum Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Verwendung fremder Produktfotos im Internet (insbesondere bei ebay) geäußert. Aus diesem Streitwert werden die Kosten des Anwalts für die vorgerichtliche Abmahnung und das gerichtliche Verfahren berechnet. Diese sind idR höher als der Lizenzschadensanspruch des Urheberrechtsinhaber, der typischerweise bei max. € 300 je Produktfoto liegen (€ 150 Lizenz + 100 % Verletzerzuschlag). Bei anderen Bildern kann der Lizenzschaden dagegen deutlich höher liegen.

Während die Rechtsprechung (insbesondere die Landgerichte Köln und Hamburg) derzeit überwiegend von einem Streitwert für die Unterlassung von € 6.000 (je Lichtbild) ausgehen und dies mit einem gewissen Strafcharakter begründen, sind das OLG Köln für einen konkreten Einzelfall (auf € 3.000) und das OLG Braunschweig (auf € 600) mit grundsätzlicher Ablehnung des Strafcharakters in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig davon abgewichen.

Aufgrund des fliegenden Gerichtsstands ist es zwar unverändert dem Geschädigten möglich, sich bei Verletzungshandlungen im Internet das zuständige (und damit für ihn günstigste) Gericht auszusuchen, es bestehen aber gute Vehandlungspositionen zur Reduzierung des Gegenstandswerts und damit der Kosten einer solchen Verletzungshandlung.

Sollten Sie daher aufgrund einer solchen Verletzungshandlung abgemahnt werden, lassen Sie sich beraten. Natürlich beraten wir Sie auch, sollten Ihre Urheberrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verletzt werden.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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