zur Umdeutung einer Kündigung im Arbeitsrecht

Autor: RA Becker

vom: 12.03.2011

 
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Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden (§ 140 BGB), wenn sie nicht gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als rechtswirksam gilt – Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 700/09.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung vom Arbeitnehmer nicht rechtzeitig klageweise vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht (Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - § 7 KSchG.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für weitere 2 Monate geltend gemacht, da der Arbeitgeber bei der Kündigung eine zu kurze Kündigungsfrist und damit einen falschen, nämlich zu frühen Beendigungszeitpunkt betreffend das Arbeitsverhältnis gewählt hatte.

Annahmeverzug setzt allerdings den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. In dem vom BAG entschiedenen Fall hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aber auf Grund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu dem von dem Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben gewählten Beendigungszeitpunkt geendet. Der Arbeitnehmer hatte es versäumt, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.

RA Becker

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